Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ocassio Personaldienstleistung GmbH
(Stand: 12/2022)

§ 1 Allgemeines
(1) Ocassio Personaldienstleistung GmbH unterstützt den Auftraggeber bei seiner Personalbeschaffung nach ethisch vertretbarer Anwerbe- und Vermittlungspraxis gemäß dem Grundsatz „Employer Pays Principles“. www.employerpays.org 

(2) Auftraggeber und Dienstleistungsnutzer bekennen sich ebenfalls zu diesen Prinzipien.
(3) Die Nutzer der Dienstleistung der Ocassio Personaldienstleistung GmbH sind sich darüber einig, dass sich die Unternehmenspraxis der Ocassio Personaldienstleistung GmbH am Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften ausrichtet. www.who.int
(4) Unsere Handlungen richten sich immer nach den Mindeststandards der „Internationalen Menschenrechtskonventionen“, und der „ILO-Kernarbeitsnormen“ (insbesondere die „Allgemeinen Prinzipien und operativen Leitlinien für eine faire Anwerbung der ILO“), „IRIS-Standards der International Organisation of Migration https://iris.iom.int/iris-standard
(5) Hat sich ein durch Ocassio Personaldienstleistung vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Ocassio unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch Ocassio Personaldienstleistung zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist Ocassio berechtigt das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
(6) Die Auftraggeber der Ocassio Personaldienstleistung GmbH sind damit einverstanden, dass sowohl in den Arbeitsverträgen der vermittelten und angebotenen Arbeitsplätze sowie im gesamten Kontext des vermittelten und angebotenen Beschäftigungsverhältnisses in keinem Fall Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte vorgesehen bzw. zu keinem Zeitpunkt des Vermittlungsprozess enthalten sind. Insbesondere sind keine die dem im Arbeitsrecht vorgegebenen Rechtsrahmen für Bindungs- und Rückzahlungsklauseln entgegenstehen enthalten. Dies gilt für alle möglichen Nebenabreden und oder Absprachen, die dem „Employer Pays“-Prinzip widersprechen. 

(7) Die Ocassio Personaldienstleistung GmbH begleitet die internationale Pflegekraft und gegebenenfalls den Auftraggeber während des gesamten Anwerbungs- und Vermittlungsprozesses, ist ständiger Ansprechpartner und bietet darüber hinaus nach Absprache mit den Parteien Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen.
(8) Die Auftraggeber der Ocassio Personaldienstleistung GmbH verpflichten sich, dass sie zu einem Arbeitsplatzangebot ein schriftliches betriebliches Integrations- Managementkonzept vorlegen. Das Konzept muss entsprechend der DKF-Pilotstandards die Gliederungspunkte des Werkzeugkoffers „Willkommenskultur und Integration DFK/KDA“ enthalten. www.dkf-kda.de/werkzeugkoffer-wi/
(9) Die Ocassio Personaldienstleistung GmbH führt bei der Vermittlung von Pflegekräften eine regelgeleitete und systematische Vorgehensweise für Kunden und ausländische Pflegekräfte durch.

§ 2 Vermittlungshonorar
(1) Das Vermittlungshonorar wird entsprechend des seitens der Ocassio Personaldienstleistung GmbH mit dem Auftraggeber verhandelten Dienstleistungspaketes vereinbart und vom Auftraggeber gemäß der „Employer Pays Principles“ gehandhabt.
(2) Dem Bewerber dürfen keine Kosten bei der Vermittlung berechnet werden.
(3) Das der Berechnung zugrundeliegende Honorar welches zwischen dem Auftraggeber und der Ocassio Personaldienstleistung GmbH vereinbart wurde versteht sich netto zzgl. MwSt.
(4) Dem Auftragnehmer oder dem Bewerber zusätzlich anfallende Kosten werden dem Auftraggeber vollumfänglich in Rechnung gestellt und dokumentiert.
(5) Tritt der Auftraggeber während des Vermittlungsprozesses zurück, werden sämtliche Ansprüche seitens des Auftragnehmers und zusätzlich entstandene Kosten der Bewerber dem Auftragnehmer weiterberrechnet und sofort nach Verschulden fällig.
(6) Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von Ocassio Personaldienstleistung GmbH vorgeschlagenem Bewerber ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Ocassio Personaldienstleistung GmbH nicht.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ocassio Personaldienstleistung unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß § 2 Abs. 3 begründenden Vereinbarung nachzuweisen.
(8) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. nicht nachkommen, ist Ocassio Personaldienstleistung GmbH berechtigt, sämtliche entstandene Kosten einzufordern.

§4 Vertraulichkeit
Der Auftraggeber und Ocassio Personaldienstleistung GmbH erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von Ocassio Personaldienstleistung GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb 10 Tage und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Haftung
Die von Ocassio Personaldienstleistung GmbH zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann Ocassio Personaldienstleistung GmbH daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.

§ 7 Auftragsbeendigung
Der Auftraggeber kann den erteilen Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind der Ocassio Personaldienstleistung GmbH ohne Abzug zu erstatten.

§ 8 Werbewiderspruchsrecht
Ocassio Personaldienstleistung GmbH führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz durch. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke zu. 

§ 9 Sonderfallregelung
Sofern eine vermittelte Fachkraft ihre angestrebte Arbeitsstelle aufgrund von fehlendem Sprachtalent, Tod, Tod des Ehepartners oder der Kinder, Schwangerschaft oder schwere Erkrankungen nicht antreten kann werden keinerlei Ansprüche gegen die Person erhoben. Auch wird kein finanzieller Anspruch erhoben.

§ 10 Schlussbestimmungen
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird, zu ersetzen.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ansbach.

Ocassio Personaldienstleistung GmbH
Geschäftsführer: Fatkic Emir

Am Krautgarten 12
91747 Wassertrüdingen

Tel.:09832-5449518
Fax:09832-5449519

Mail: info@ocassio.de

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